während die Anordnung einer Verwahrung gerade voraussetzt, dass im Regelzeitraum einer Massnahme von fünf Jahren keine deutliche Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist. Damit fällt die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme im Sachurteil aufgrund der sich ausschliessenden Anordnungsvoraussetzungen "definitionsgemäss" bzw. "konzeptionell" ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 87 zu Art.