Das Bundesgericht habe denn auch wiederholt festgehalten, dass auch eine Verwahrung eine Entlassungsperspektive bieten müsse. Die Anordnung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie stehe schliesslich auch nicht im Widerspruch zum Anordnungsurteil (Beschwerde, S. 8 ff.). 2. 2.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 (Erw. 4.1; Vorakten 1/4, Griff 2), die Anordnung einer Verwahrung setze eine Unbehandelbarkeit des Täters voraus, während die Anordnung einer ambulanten Massnahme die Behandelbarkeit des Täters erfordere. Damit bleibe rechtlich kein Raum für die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme.