Vor dem Übertritt in die Verwahrung sei zu prüfen, ob deren Vollzug überhaupt erforderlich sei oder ob stattdessen eine therapeutische Massnahme in Betracht komme. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Fairness sowie zur Wahrung seiner Grundrechte auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Behandlung könne ihm eine Therapie, die auf die Wiedererlangung der Freiheit ausgerichtet sei, nicht verwehrt werden. Das Bundesgericht habe denn auch wiederholt festgehalten, dass auch eine Verwahrung eine Entlassungsperspektive bieten müsse.