Es bestünden auf der anderen Seite keine belastbaren Argumente, die gegen seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit sprächen. Nachdem er sich im Vollzug vorbildlich verhalte, könne er in ca. fünf Jahren aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zufolge ausserordentlich guter Führung entlassen werden. Die freiwillige deliktorientierte Therapie sei der erste Schritt im Prozess um die Überführung des Beschwerdeführers in die "lebenslängliche Verwahrung". Vor dem Übertritt in die Verwahrung sei zu prüfen, ob deren Vollzug überhaupt erforderlich sei oder ob stattdessen eine therapeutische Massnahme in Betracht komme.