1.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zwar keine gesetzliche Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie, das Vollzugsziel habe jedoch stets in der Wiedererlangung der Freiheit zu bestehen. Ausserdem hätten beide im Strafverfahren eingesetzten Gutachter seine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt und eine vollzugsbegleitende Massnahme empfohlen. Der PPD habe nach umfangreichen Abklärungen ebenfalls festgestellt, dass die Ausgangsvoraussetzungen für eine rückfallpräventive freiwillige Therapie vorlägen. Damit bestehe beim Beschwerdefüh- -7-