Verwahrungsvollzug eine Entlassungsperspektive bieten müsse, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aussagen des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes (PPD) erscheine der Beschwerdeführer zwar behandlungsfähig und -willig, doch sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich, ob er beispielsweise bezüglich der Tötungsdelikte therapierbar sei. Damit vermöge die Anordnung einer Therapie auch aus medizinischen Gründen nicht zu überzeugen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 5 ff.).