Nachdem die Anordnung einer Verwahrung die Unbehandelbarkeit eines Straftäters voraussetze, bestehe kein Raum für die Bewilligung einer Therapie, die inhaltlich mit einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB übereinstimme, setze eine solche doch gerade voraus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Delikte deutlich verringern lasse. Nachdem sich der Beschwerdeführer derzeit im Vollzug der Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befinde, könne er aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, wonach der