1.2. Die Vorinstanz erwog, es gebe keine explizite Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie. Aus Art. 64 Abs. 4 StGB lasse sich nur ein Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung ableiten, die der seelischen Störung des Inhaftierten Rechnung trage, aber nicht auf eine Verbesserung der Legalprognose gerichtet sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien und die Kombination einer Verwahrung mit einer therapeutischen Massnahme ausgeschlossen sei. Dies müsse auch für Therapien gelten, die solchen Massnahmen gleichzusetzen seien.