rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde beantragt, der Beginn einer deliktorientierten Therapie sei ihm vorsorglich zu bewilligen, erübrigt sich mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ein Entscheid über das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.