3. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren. 4. Es sei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung unverzüglich zu entscheiden. 5. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 28. Mai 2025 mangels Bedürftigkeit ab.