2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die in der Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. Fr. 236.95) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.