1. Es sei dem Beschwerdeführer eine freiwillige deliktorientierte Therapie zu bewilligen. 2. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführer behandlungswillig und behandlungsfähig im Hinblick auf eine rückfallpräventive freiwillige Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 (Fokalgutachten) ist. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 10. März 2025, was folgt: 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2024 wird abgewiesen.