Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.163 / sr / wm (DVIRD.25.6) Art. 140 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer z.Zt. JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung freiwillige deliktorientierte Therapie Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. A._____ verschaffte sich am Morgen des 21. Dezember 2015 in Q._____ mittels einer Täuschung Zugang zu dem in seiner Nachbarschaft gelegenen Wohnhaus der Opferfamilie, wo er die Mutter der Nach- barsfamilie, ihre beiden Söhne sowie die Freundin des älteren Sohnes in seine Gewalt brachte, fesselte und knebelte. Alsdann erpresste er die Mut- ter, bei der Bank Geld abzuheben. Nach ihrer Rückkehr und erneuten Fes- selung nötigte er den jüngeren Sohn zu verschiedenen sexuellen Handlun- gen, von denen er mit seinem Mobiltelefon Fotografien und Filmaufnahmen erstellte. Anschliessend tötete er die gefesselten Personen mit dem mitge- führten Messer, goss in den verschiedenen Zimmern Fackelöl über Möbel und Kleider aus und steckte es in Brand. 1.2. Am 16. März 2018 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A._____ deswegen des mehrfachen Mordes, der mehrfachen, teils versuchten räuberischen Erpressung, mehrfachen Geiselnahme, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Nötigung, Brandstiftung und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es die ordentliche Verwahrung sowie eine vollzugsbegleitende am- bulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Stö- rungen an. 1.3. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beru- fung von A._____ mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (SST.2018.248) ab und hiess eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, indem es die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme aufhob. 1.4. Dagegen beschwerte sich A._____ beim Bundesgericht, das seine Be- schwerde mit Urteil vom 21. Mai 2019 abwies (6B_237/2019). 2. 2.1. Mit undatierter, beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), am 4. November 2024 eingegangener Eingabe stellte A._____ bei dieser Behörde ein Gesuch um Genehmigung einer deliktorientierten Therapie durch den PPD Zürich bzw. für den Eintritt in die "Therapeutische Eingangsabklärung" für eine eben solche Therapie. Das AJV wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2024 ab. -3- 2.2. Gegen den negativen Entscheid des AJV beschwerte sich A._____ am 3. Januar 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit den folgenden Anträgen in der Sache: 1. Es sei dem Beschwerdeführer eine freiwillige deliktorientierte Therapie zu bewilligen. 2. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführer behandlungswillig und behandlungsfähig im Hinblick auf eine rückfallprä- ventive freiwillige Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 (Fokalgutachten) ist. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 10. März 2025, was folgt: 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2024 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechts- vertretung die in der Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. Fr. 236.95) geneh- migten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. B. 1. 1.1. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A._____ am 10. April 2025 beim Verwaltungsgericht, mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine freiwillige deliktorientierte Therapie zu bewil- ligen. -4- 2. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführer behandlungswillig und behandlungsfähig im Hinblick auf eine rückfallprä- ventive freiwillige Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 (Fokalgutachten) ist. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Ausserdem stellte er folgende Verfahrensanträge: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -vertre- tung zu bewilligen. 2. Es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Akten- einsicht zu gewähren. 4. Es sei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung unverzüglich zu entscheiden. 5. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aufforderungs- gemäss weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einge- reicht hatte, wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege am 28. Mai 2025 mangels Be- dürftigkeit ab. 1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte das DVI, Generalse- kretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. -5- C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. September 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde beantragt, der Beginn einer delikto- rientierten Therapie sei ihm vorsorglich zu bewilligen, erübrigt sich mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ein Entscheid über das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. 3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessens- missbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskon- trolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). -6- II. 1. 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf eine freiwillige deliktorientierte Thera- pie, eventualiter auf ein Gutachten zur Fragestellung seiner Behandlungs- willigkeit und -fähigkeit im Hinblick auf eine rückfallpräventive freiwillige Be- handlung hat. 1.2. Die Vorinstanz erwog, es gebe keine explizite Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie. Aus Art. 64 Abs. 4 StGB lasse sich nur ein An- spruch auf eine psychiatrische Grundversorgung ableiten, die der seeli- schen Störung des Inhaftierten Rechnung trage, aber nicht auf eine Ver- besserung der Legalprognose gerichtet sei. Das Bundesgericht habe fest- gehalten, dass die Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien und die Kombination einer Verwah- rung mit einer therapeutischen Massnahme ausgeschlossen sei. Dies müs- se auch für Therapien gelten, die solchen Massnahmen gleichzusetzen seien. Nachdem die Anordnung einer Verwahrung die Unbehandelbarkeit eines Straftäters voraussetze, bestehe kein Raum für die Bewilligung einer Therapie, die inhaltlich mit einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB übereinstimme, setze eine solche doch gerade voraus, dass eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Delikte deutlich ver- ringern lasse. Nachdem sich der Beschwerdeführer derzeit im Vollzug der Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befinde, könne er aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, wonach der Verwahrungsvollzug eine Entlassungsperspektive bieten müsse, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aussagen des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes (PPD) erscheine der Beschwerdeführer zwar behandlungsfähig und -willig, doch sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt frag- lich, ob er beispielsweise bezüglich der Tötungsdelikte therapierbar sei. Da- mit vermöge die Anordnung einer Therapie auch aus medizinischen Grün- den nicht zu überzeugen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 5 ff.). 1.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zwar keine gesetzli- che Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie, das Vollzugs- ziel habe jedoch stets in der Wiedererlangung der Freiheit zu bestehen. Ausserdem hätten beide im Strafverfahren eingesetzten Gutachter seine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt und eine vollzugsbegleitende Mass- nahme empfohlen. Der PPD habe nach umfangreichen Abklärungen eben- falls festgestellt, dass die Ausgangsvoraussetzungen für eine rückfallprä- ventive freiwillige Therapie vorlägen. Damit bestehe beim Beschwerdefüh- -7- rer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten durch eine deliktorientierte Therapie über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringert werden könne bzw. sich eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos er- reichen lasse, zumal er bereit sei, den langwierigen und herausfordernden Therapieverlauf anzugehen. Es bestünden auf der anderen Seite keine be- lastbaren Argumente, die gegen seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit sprächen. Nachdem er sich im Vollzug vorbildlich verhalte, könne er in ca. fünf Jahren aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zufolge ausserordent- lich guter Führung entlassen werden. Die freiwillige deliktorientierte Thera- pie sei der erste Schritt im Prozess um die Überführung des Beschwerde- führers in die "lebenslängliche Verwahrung". Vor dem Übertritt in die Ver- wahrung sei zu prüfen, ob deren Vollzug überhaupt erforderlich sei oder ob stattdessen eine therapeutische Massnahme in Betracht komme. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Fairness sowie zur Wahrung seiner Grundrechte auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Be- handlung könne ihm eine Therapie, die auf die Wiedererlangung der Frei- heit ausgerichtet sei, nicht verwehrt werden. Das Bundesgericht habe denn auch wiederholt festgehalten, dass auch eine Verwahrung eine Entlas- sungsperspektive bieten müsse. Die Anordnung einer freiwilligen delikto- rientierten Therapie stehe schliesslich auch nicht im Widerspruch zum An- ordnungsurteil (Beschwerde, S. 8 ff.). 2. 2.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 (Erw. 4.1; Vorakten 1/4, Griff 2), die Anordnung einer Verwahrung setze eine Unbehandelbarkeit des Täters voraus, während die Anordnung einer ambulanten Massnahme die Behandelbarkeit des Täters erfordere. Damit bleibe rechtlich kein Raum für die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme. Die Unbehandelbarkeit im Sinne der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) ist jedoch nicht als absolute, für immer feststehende Grösse definiert. Sie bedeutet vielmehr nur, dass innert des Regelzeitraums einer therapeutischen Massnahme, die bei Massnahmen nach Art. 59 und 63 fünf Jahre beträgt, nicht mit einer deutlichen Verbesserung der Legalprog- nose durch die therapeutische Massnahme gerechnet werden kann (THIERRY URWYLER, BGer 6B_237/2019: Vierfachmord von Q._____, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Verwahrung, rechtliches Gehör, Willkür, in: AJP 2019, S. 757). Mit anderen Worten re- sultiert die rechtliche Unmöglichkeit, eine Verwahrung mit einer ambulan- ten Massnahme zu kombinieren, allein aus dem Umstand, dass die ambu- lante Massnahme eine deutliche Verbesserung der Legalprognose innert des Regelzeitraums einer Massnahme von fünf Jahren erfordern würde, -8- während die Anordnung einer Verwahrung gerade voraussetzt, dass im Re- gelzeitraum einer Massnahme von fünf Jahren keine deutliche Verbesse- rung der Legalprognose zu erwarten ist. Damit fällt die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme im Sachurteil aufgrund der sich ausschliessenden Anordnungsvoraussetzungen "definitionsgemäss" bzw. "konzeptionell" ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 87 zu Art. 64; BENJAMIN F. BRÄGGER, Der Verwahrungs- vollzug in der Schweiz im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichthofs für Menschenrechte und des deutschen Bundesverfas- sungsgerichts, in: QUELOZ et. al. [Hrsg.], Überwachung und Strafen: Neue- re Entwicklungen im Justizvollzug, Bern 2018, S. 127; URWYLER, a.a.O., S. 755). In Fällen, wo eine deutliche Reduktion des Rückfallrisikos mehr als fünf Jahre in Anspruch nimmt, entsteht jedoch durch die nachträgliche Be- willigung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie kein Widerspruch zum Sachurteil. Eine nachträglich bewilligte freiwillige Therapie lässt sich im Üb- rigen auch dann ohne weiteres mit einem derartigen Sachurteil vereinba- ren, wenn sich der Gesundheitszustand der inhaftierten Person während des Vollzugs positiv verändert bzw. sich die Therapierbarkeit verbessert. Dem Gesagten zufolge lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 nicht ableiten, die Bewilligung einer freiwil- ligen therapeutischen Massnahme sei während des Vollzugs einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, aus- geschlossen. Vielmehr hat das Bundesgericht im genannten Urteil (wie auch in anderen Entscheiden) hervorgehoben, dass auch einer verwahrten Person eine Entlassungsperspektive geboten werden bzw. sie eine reale Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlan- gung der Freiheit haben muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3; 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016, Erw. 4.1.3, und 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015, Erw. 7.5). Von Gesetzes wegen ist zudem regelmäs- sig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Übertritt einer verwahr- ten Person in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Das Bundesgericht betont ferner, dass der Be- handlungswille von verwahrten Personen zu fördern sowie Behandlungs- versuche durchzuführen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 3.4, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 4.4). In diesem Rahmen steht auch dem Beschwerdeführer während des Vollzugs eine therapeutische Behandlung zu (Urteil des Bundesge- richts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Ob sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug oder im Vollzug einer Frei- heitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung befindet, spielt dabei keine Rolle. Nach bundesgerichtlicher Praxis steht jeder Freiheitsentzug in -9- der Entlassungsperspektive (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Dass auch einer verwahrten Person bzw. einer Person, die sich bei gleich- zeitig angeordneter Verwahrung im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet, eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit gebo- ten werden muss, ergibt sich im Übrigen auch aus der Europäischen Men- schenrechtskonvention und der dazu ergangenen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Gemäss dieser Rechtspre- chung stellt nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Pers- pektive auf Freilassung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff. 105 ff.; dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 755 f.; LUKAS STAFFLER, Hoffnung auf Freiheit, ZStrR 140/2022, S. 438 f.). In einem weiteren Urteil in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103, hielt der EGMR fest, Personen im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe müssten effektiv in die Lage versetzt werden, solche Fortschritte in Richtung Resozialisierung zu erzielen, die ihnen die realistische Hoffnung eröffneten, eines Tages (bedingt) entlassen zu werden. Dies lasse sich beispielsweise mittels individualisierter Pro- gramme herbeiführen, welche die Gefangenen befähigten, ein straffreies Leben zu führen (vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756; ROGER HOFER, Herausforderung des Verwahrungsvollzugs an Personal und Soziale Ar- beit, in: MONA MARTINO/WEBER JONAS [Hrsg.], Sackgasse Verwahrung? – Wege aus dem Dilemma, Bern 2021, S. 111 f.). Zwar enthalte Art. 3 EMRK keine Pflicht, Behandlungen anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führten, wo jedoch eine Therapie dem Gefangenen bei der Resozialisierung helfen könne, müsse ihm eine solche Behandlung ermöglicht werden. Das gelte namentlich dann, wenn die entsprechende Behandlung eine Vorbedingung dafür bilde, dass ein Gefangener in der Zukunft unter Umständen entlassen werden könne. Nur so sei eine lebenslängliche Freiheitsstrafe de facto reduzier- und mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande, Ziff. 108; vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756) Die Auffassung, dass einer verwahrten Person ebenfalls eine Entlassungs- perspektive geboten werden muss, ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. etwa HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu Art. 64; URWYLER, a.a.O., S. 755 ff.; HOFER, a.a.O., S. 111 f.). Das gilt auch für Personen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Ver- wahrung kombiniert wurde. Bestünden bei einer gefangenen Person ent- sprechende Ressourcen und sei sie therapiewillig, müssten ihr vom Staat im Vollzug der (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe und der Verwahrung ent- sprechende Therapieangebote zur Verfügung gestellt werden bzw. müssen immer wieder Behandlungsversuche unternommen werden (URWYLER, a.a.O., S. 757 mit Hinweis auf HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu - 10 - Art. 64). Die freiwillige Therapie während des Vollzugs der lebenslängli- chen Freiheitsstrafe setze im Gegensatz zur Massnahme nach Art. 63 StGB gerade nicht voraus, dass innert fünf Jahren eine deutliche Risikore- duktion herbeigeführt werden könne (URWYLER, a.a.O., S. 757). Schliesslich ergibt sich die Vorgabe, verwahrten Personen oder Personen im langfristigen Vollzug einer Freiheitsstrafe eine spezialpräventive Be- handlung anzubieten, auch aus dem Merkblatt SSED 30.8 der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 24. März 2023. Dieses sieht jedenfalls für verwahrte Perso- nen und für Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden (vgl. Art. 1), den Zugang zu einer therapeutischen Behandlung und zu weiteren Resozialisierungsangeboten vor (Art. 10). Sofern zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose mass- geblich verbessern lasse, seien die Behandlungswilligkeit der betreffenden Personen zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche durchzu- führen. Im entsprechenden Merkblatt wird ferner darauf hingewiesen, dass eine solche auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie vom psychiatri- schen Grundangebot einer Vollzugseinrichtung zu unterscheiden sei. Mit- tels bloss stützender psychiatrischer Behandlung sei keine nachhaltige Be- arbeitung von deliktrelevanten Risikofaktoren und keine Senkung des Rückfallrisikos zu erwarten. Hierfür sei eine störungs- und deliktorientierte Therapie notwendig. Die Resozialisierungsmassnahmen umfassten insbe- sondere betreuerische, therapeutische, medizinische, arbeitsagogische so- wie pädagogische Interventionen (Merkblatt, a.a.O., S. 5, insbesondere Fussnoten 35 ff.). Anzufügen ist, dass sich für die im Merkblatt vorgesehe- ne Einschränkung, wonach die Empfehlungen im Falle einer lebenslängli- chen Freiheitsstrafe frühestens nach einer Vollzugsdauer von 15 Jahren Anwendung finden sollen, im Gesetz keine Grundlage findet. Eine solche Wartefrist lässt sich auch nicht mit der Praxis des Bundesgerichts oder der- jenigen des EGMR vereinbaren. 2.2. Dem Gesagten zufolge trifft die Vollzugsbehörde eine verfassungs-, kon- ventionsrechtliche und gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 EMRK; Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), dem Beschwerdeführer – trotz eingeschränkter Behandelbarkeit – eine Therapie anzubieten, die ihm bei einem erfolgreichen Verlauf eine realistische Perspektive auf eine Wieder- erlangung der Freiheit bietet. Dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befindet, ändert da- ran nichts (siehe Erw. 2.1 S. 8 vorne). Es liesse sich sachlich nicht begrün- den, eine Entlassungsperspektive nur Personen im Verwahrungsvollzug zu eröffnen, nicht aber solchen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, ist - 11 - doch gerade der Vollzug einer Freiheitsstrafe konzeptionell auf Resoziali- sierung ausgerichtet, während der Vollzug einer Verwahrung primär die Isolation eines Täters zum Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Ausserdem ist das Gebot der menschenwürdigen Behandlung nach Art. 7 BV und Art. 3 EMRK nicht auf Personen beschränkt, die sich im Verwahrungsvollzug be- finden. Eine psychiatrische Betreuung im Vollzug bietet nur dann eine realistische Entlassungsperspektive, wenn sie auf eine Verbesserung der Legalprog- nose ausgerichtet ist und über die psychiatrische Grundversorgung hinaus- geht. Ohne eine deliktpräventive Therapie hat der Beschwerdeführer keine Perspektive auf die Veränderung seiner Situation. Erstens ist ein Übertritt von der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in die Verwahrung (mit allenfalls angepasstem Setting) bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe de lege lata grundsätzlich nicht möglich, weil der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB) den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe sicherstellen wollte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 124 zu Art. 64; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe], 25.027, BBl 2025 773). Zwei- tens hätte der Beschwerdeführer keine Perspektive auf eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung der Verwahrung, weil man ihm mangels Verbesserung der Legalprognose keine hohe Wahr- scheinlichkeit der Bewährung hinsichtlich von Delikten gemäss Art. 64 StGB attestieren könnte (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 136 IV 165, Erw. 2.1.1. mit Hinweisen.; zum Ganzen auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 125 zu Art. 64). Drittens hätte er auch keine Aussicht auf einen Wechsel in eine therapeutische Massnahme, weil er die allenfalls verbesserte The- rapierbarkeit mangels Therapieversuchen nie unter Beweis stellen könnte. Das Fehlen solcher Perspektiven liesse sich mit den Vorgaben aus Gesetz, Verfassung und EMRK nicht vereinbaren. Soweit eine Person therapeu- tisch ansprechbar ist, liegt es grundsätzlich auch im Interesse der Allge- meinheit, die Zeit des Vollzugs zu nutzen, um das Rückfallrisiko zu senken. 2.3. Im konkreten Fall lässt sich jedenfalls vorläufig nicht sagen, beim Be- schwerdeführer sei bei realistischer Betrachtung kein signifikanter Resozia- lisierungserfolg zu erwarten. Zum einen stufte Prof. Dr. med. B._____ in seinem Gutachten/Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2017/5. Juli 2017 (Vorakten 2/4, Griff 7) – trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der the- rapeutischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers wegen dessen sehr hohen manipulativen Anteilen und Täuschungstendenzen – eine Therapie als zweckmässig ein, um an der Persönlichkeitsproblematik und der Stö- rung der sexuellen Präferenz zu arbeiten, wobei dieser Gutachter eine Ver- besserung der Kriminalprognose erst nach deutlich mehr als fünf Jahren erwartete (Gutachten, S. 236 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts - 12 - 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.1.1). Dr. med. C._____ ging in sei- nem Gutachten/Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2017/7. Juli 2017 (Vorakten 2/4, Griff 7) ebenfalls von einer therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers aus, wobei weder ein rascher noch ein sicherer Erfolg zu erwarten sei. Er vermutete, dass es 10 bis 15 Jahre dauern werde, bis ein Veränderungsprozess in Gang kommen könne und nachhaltige Ver- änderungen sichtbar seien (Gutachten, S. 195 f. und S. 200 ff.; Ergän- zungsgutachten, S. 7; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.1.2). Auch anlässlich ihrer Befra- gungen vor den kantonalen Instanzen (vgl. Protokolle vom 13. März 2018 [Vorakten 3/4, Griff 18] und vom 13. Dezember 2018 [Vorakten 4/4, Griff 18) haben die beiden Gutachter bestätigt, dass eine Therapie möglich sei, sie aber deutlich mehr als 5 Jahre in Anspruch nehme; unter 10 Jahren sei kein grosser Erfolg zu erwarten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.2). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Ausgangslage seit dem Sachurteil verändert hat bzw. dass der Beschwerdeführer heute therapeu- tisch schlechter erreichbar ist als damals. Namentlich gibt es keine gegen- teiligen Erkenntnisse zur Therapierbarkeit, die einer therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer entspringen. Im Gegenteil hat eine initiale Vor- abklärung durch den PPD ergeben, dass keine belastbaren Argumente be- stehen, die gegen die Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschwer- deführers sprechen. Seine zuletzt präsentierte Arbeitshaltung qualifiziere ihn grundsätzlich für eine allfällige rückfallpräventive, deliktorientierte the- rapeutische Auseinandersetzung (Bericht des PPD vom 27. Oktober 2022 [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 7). Nachdem diese Vorabklärung erweitert wor- den war, attestierte der PPD dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2023, dass er die Bedingungen für eine ordentliche Abklärung erfülle. Im entsprechen- den Bericht resümierte der PPD, dem Beschwerdeführer könnten auch auf- grund der Entwicklungen ab Oktober 2022 die wesentlichen Ausgangsvor- aussetzungen für eine rückfallpräventive Behandlung attestiert werden. Der PPD wies das AJV ausserdem darauf hin, dass auch die Möglichkeit bestünde, die aktuellen Befunde zur Behandlungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers durch eine externe Stelle validieren zu lassen (Be- richt des PPD vom 12. Juli 2023 zur erweiterten Vorabklärung [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 4). Nachdem der PPD gegenüber dem AJV in der Folge die Haltung vertreten hatte, eine freiwillige Therapie würde gleich aussehen wie eine gerichtlich angeordnete Therapie nach Art. 63 StGB, hielt dieses dafür, eine deliktorientierte Therapie komme derzeit nicht in Frage (vorin- stanzlicher Entscheid, S. 3 ff.). Es verzichtete offenbar sowohl auf eine Va- lidierung der Befunde des PPD als auch auf weitergehende Abklärungen zur Frage der Behandelbarkeit und zur Behandlungswilligkeit des Be- schwerdeführers (vgl. Besprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]). - 13 - Unter diesen Umständen ist nach wie vor (und bis zum Vorliegen ander- weitiger, belastbarer Erkenntnisse) von einer grundsätzlichen Therapier- barkeit und einem ausreichenden Behandlungswillen des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Allerdings gilt es vorab den ordentlichen, dreistufigen Ab- klärungsprozess (therapeutische Eingangsabklärungen; Indikationsphase bzw. erste Behandlungsphase) durch den PPD fortzusetzen, der abschlies- send den Entscheid über die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungs- prozess beinhalten wird. Diesen Abklärungsprozess hat das AJV – wie er- wähnt – vorzeitig abgebrochen, in der unzutreffenden Annahme, dass eine freiwillige Therapie von vornherein ausscheide, die sich den Angaben des PPD zufolge inhaltlich mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB decke. Und am Ende dieses ordentlichen Abklärungsprozesses wird für die Vollzugsbehörde weiterhin die Möglichkeit bestehen, die daraus ge- wonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess extern validieren zu lassen (vgl. Bericht des PPD vom 12. Juli 2023 zur erweiterten Vorabklärung [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 4; Be- sprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]). 3. Wie eine allfällige freiwillige Therapie, die dem Beschwerdeführer nach Ab- schluss des ordentlichen Abklärungsprozesses (Indikationsphase) gegebe- nenfalls zu ermöglichen ist, inhaltlich auszugestalten sein wird, ergibt sich weder aus den einschlägigen Rechtserlassen noch lassen sich dazu kon- krete Vorgaben aus der Praxis des Bundesgerichts oder des EGMR ablei- ten. Namentlich ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen keine Pflicht der Vollzugsbehörde, einem Gefangenen eine Therapie zu ermöglichen, die in- haltlich einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht. Vielmehr verfügt die Vollzugsbehörde über einen Ermessensspielraum, wie solche Resozialisierungsmassnahmen auszugestalten sind (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Nieder- lande vom 26. April 2016, Ziff. 110; URWYLER, a.a.O., S. 756). Letztlich hat sich die Ausgestaltung der freiwilligen Therapie an deren Sinn und Zweck zu messen, die darin bestehen, dem Beschwerdeführer eine realistische Entlassungsperspektive zu bieten. Dabei muss sich die Behandlung bezüg- lich Inhalt und Frequenz zwar nicht zwingend mit einer gerichtlich angeord- neten Therapie decken, sie darf aber auch nicht so niederschwellig ausge- staltet sein, dass dem Beschwerdeführer eine realistische Entlassungsper- spektive verunmöglicht wird. Nachdem die Behörden nicht verpflichtet sind, Gefangenen eine Behandlung anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führt, erscheint auch eine Pausierung der deliktorientierten Behandlung zulässig, sollte sich im Rah- men der Therapieversuche zeigen, dass der Beschwerdeführer therapeu- tisch nicht (ausreichend) erreichbar ist. Diesfalls wären allerdings in ange- messenen Zeitabständen neue Behandlungsversuche durchzuführen, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass sich die Therapierbarkeit wäh- rend des langandauernden Vollzugs einer Freiheitsstrafe verändern kann. - 14 - In formeller Hinsicht ist eine Dokumentation über die Ziele und den Verlauf der freiwilligen Therapie zu verlangen, weil die Entlassungsperspektive ebenfalls davon abhängt. 4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Fortführung und Beendigung des or- dentlichen Abklärungsprozesses durch den PPD mit abschliessender Be- urteilung der Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess) zu- rückzuweisen. Hingegen wäre eine externe Begutachtung der Therapiewil- ligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt ver- früht. Es bleibt das Ergebnis des ordentlichen Abklärungsprozesses des PPD abzuwarten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich ent- schieden haben. Eine derartige Privilegierung findet bei den Parteikosten nicht statt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die vorliegende Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird, ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Mit seinem Grundanliegen, dass ein therapeutischer Prozess in Gang gesetzt wird, der ihm allenfalls eine Verbesserung der Legalprognose ermöglicht, dringt er letztlich durch. Gleichzeitig lassen sich der Vorinstanz weder (schwerwiegende) Verfah- rensfehler noch Willkür vorwerfen. Demzufolge sind die Kosten des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. 2.1. Die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund seines vollständigen Obsie- gens zu entrichtenden Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. In Anwendung von § 8a Abs. 3 i.V.m. den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sowie 13 AnwT erscheint unter Berücksichti- - 15 - gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters aus dem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 8 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. 2.2. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Im Verfahren vor Vorinstanz hatte – neben dem Beschwerdeführer – das Amt für Justizvoll- zug Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Dieses hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstan- denen Parteikosten zu ersetzen. Das AJV ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vor- instanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der von der Vorinstanz fest- gesetzten und unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Unter diesen Umständen wird sein bei der Vorinstanz gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Vorinstanz obsolet. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justiz- vollzug, zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. - 16 - 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Aarau, 17. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Ruchti