c) der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 8. August 2022 wird mit einer Dispositiv-Ziffer 8.1.5 ergänzt, welche wie folgt lautet: Bei den Fenstern (inkl. der Verglasung des Treppenhauses) sind Storen einzubauen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 777.00, gesamthaft Fr. 7'777.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.