IV. Vorliegend wurde die Baubewilligung mit diversen Nebenbestimmungen erteilt. Mitunter wird verlangt, dass verschiedene Unterlagen noch nachgereicht und zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 40; Vorakten, act. 18 f.). Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 170 fest: Wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar - 20 -