3. Nicht anzupassen ist schliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid. Zwar wurde im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren eine zusätzliche Auflage in die Baubewilligung aufgenommen. Wie dargelegt ist dieses Obsiegen jedoch als sehr geringfügig einzustufen. Bei einer Gesamtbetrachtung bleibt es bezogen auf das vorinstanzliche Verfahren bei einem geringfügigen Obsiegen der Beschwerdeführer, das auf die Kostenfolgen keine Auswirkungen hat.