Beim Gemeinderat ist der mutmassliche Aufwand des Anwaltes als gering einzustufen, weshalb ohne (analoge) Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 sachgerecht ist; aufgrund des hohen Streitwerts ist die Entschädigung um 1/4 herabzusetzen, d.h. die Beschwerdeführer haben dem Gemeinderat Fr. 4'125.00 zu ersetzen.