Der Streitwert (Fr. 283'200.00) liegt im mittleren Bereich des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war – für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 283'200.00 – knapp mittel. Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes des Beschwerdegegners ist als eher gering einzustufen. Bezüglich des Beschwerdegegners erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'600.00 sachgerecht. Beim Gemeinderat ist der mutmassliche Aufwand des Anwaltes als gering einzustufen, weshalb ohne (analoge) Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 sachgerecht ist;