Vor Verwaltungsgericht haben neben den Beschwerdeführern (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) und dem Beschwerdegegner (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) auch der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG) und das BVU, Rechtsabteilung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), Parteistellung. Entsprechend der Verfahrenskostenregelung (sehr geringfügiges Obsiegen, das sich auf die Kostenfolgen nicht auswirkt; soeben Erw. III/1) sind die Beschwerdeführer auch bei der Verlegung der Parteikosten als unterliegende Partei zu betrachten. Sie haben dem Beschwerdegegner und dem Gemeinderat, welche als obsiegend gelten und beide anwaltlich vertreten sind (§ 29 VRPG), die Parteikosten zu ersetzen.