Vorakten, act. 92). Hinzu kommt, dass auch gemessen am Hauptantrag – dem Bauabschlag – das teilweise Obsiegen derart geringfügig ist, dass es keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 9.2; AGVE 2007, S. 225). Dementsprechend haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).