Dass die Baubewilligung mit der erwähnten zusätzlichen Auflage zu ergänzen ist (Erw. II/3.3.2 und 6), mag zwar formell ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer darstellen, in Tat und Wahrheit gewinnen sie jedoch kaum etwas, da die Bauherrschaft bereits in den vorinstanzlichen Verfahren von sich aus in Aussicht stellte, Storen einzubauen (siehe Stellungnahme Beschwerdegegner vom 2. Februar 2022 zur Einwendung der Beschwerdeführer, S. 5; Vorakten, act. 92).