5. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2025 im Zusammenhang mit der Rüge betreffend der Anordnung des Attikageschosses die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins beantragen, begründen sie den Antrag mit keinem Wort. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist gestützt auf die Akten genügend erstellt, um den Fall beurteilen zu können. Auf einen Augenschein kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).