Auch sonst sind keine übermässigen Beeinträchtigungen auf die Nachbargrundstücke (aufgrund der Anordnung der Grundfläche des Attikageschosses) erkennbar. Vor Augen zu halten ist bezüglich der Parzelle Nr. ccc auch hier, dass der projektierte Liftschacht und die Verglasung beim Treppenhaus, welche jeweils bis ins Attikageschoss reichen, von der Grenze deutlich weiter zurückversetzt sind als von der Grenzabstandsvorschrift an sich gefordert und auch die Höhenparameter problemlos eingehalten werden.