Dass die Vorinstanz bezüglich des Bauvorhabens der Forderung der Beschwerdeführer nach einem Schattendiagramm nicht folgte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Schattenwurf steht der gewählten Anordnung des Attikageschosses nicht entgegen. Auch sonst sind keine übermässigen Beeinträchtigungen auf die Nachbargrundstücke (aufgrund der Anordnung der Grundfläche des Attikageschosses) erkennbar.