Vergleicht man das projektierte Gebäude (inkl. dessen Platzierung) mit den gemäss den Vorgaben der BNO zulässigen Parametern, lässt sich festhalten, dass auf dem Baugrundstück bei möglichst vollständiger Ausnützung der Regelbauweise (Gebäudehöhe 7 m, Firsthöhe 12 m, Grenzabstand 4.50 m) Wohngebäude mit Satteldach erlaubt wären, die zu einem vergleichbaren Sonnenentzug auf der östlichen Nachbarparzelle Nr. ccc führen würden wie das Bauvorhaben. Dass die Vorinstanz bezüglich des Bauvorhabens der Forderung der Beschwerdeführer nach einem Schattendiagramm nicht folgte, ist deshalb nicht zu beanstanden.