Der Rest des Attikavolumens ist (südlich an die erwähnte Verglasung anschliessend) nochmals um 1.53 m zurückversetzt, der Abstand zur östlichen Parzellengrenze beträgt dort rund 9.35 m (vgl. Plan Nr. A101, "Grundriss EG, -1. UG", 1:100, vom 17.12.2020; Plan Nr. A102, "Grundrisse Dach-Attikageschoss, 1. OG", 1:100, vom 25.02.2021). Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen vorbrin- - 17 - gen, die zulässige Ausnützungsziffer sei bereits mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben überschritten, trifft dies nicht zu (siehe oben Erw. II/1).