Ausgehend von der Fassade mit dem erwähnten Liftschacht ist die südlich an den Liftschacht anschliessende, ebenfalls bis ins Attikageschoss reichende Verglasung beim Treppenhaus sodann um ca. 1.97 m (in Richtung Westen) zurückversetzt, womit der Grenzabstand dieser Verglasung rund 7.82 m beträgt, also auch hier klar und deutlich grösser ist als der erforderliche Grenzabstand. Der Rest des Attikavolumens ist (südlich an die erwähnte Verglasung anschliessend) nochmals um 1.53 m zurückversetzt, der Abstand zur östlichen Parzellengrenze beträgt dort rund 9.35 m (vgl. Plan Nr. A101, "Grundriss EG, -1. UG", 1:100, vom 17.12.2020;