Ab dem gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt des Liftaufbaus (d.h. inkl. Attikageschosshöhe) beträgt die Höhe bei der Ostfassade ca. 7.90 m (vgl. Plan Nr. A103, "Fassaden", 1:100, vom 25.02.2021) – wobei diesbezüglich zum Vergleich auf die in der WA geltende Firsthöhe von 12 m hinzuweisen ist. Ausgehend von der Fassade mit dem erwähnten Liftschacht ist die südlich an den Liftschacht anschliessende, ebenfalls bis ins Attikageschoss reichende Verglasung beim Treppenhaus sodann um ca. 1.97 m (in Richtung Westen) zurückversetzt, womit der Grenzabstand dieser Verglasung rund 7.82 m beträgt, also auch hier klar und deutlich grösser ist als der erforderliche Grenzabstand.