Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die zur Parzelle der Beschwerdeführer gerichtete Ostfassade des projektierten Gebäudes eine starke Staffelung aufweist, wobei der erforderliche Grenzabstand (aus Art. 10 Abs. 3 BNO ergibt sich, dass dieser in der WA – je nach Gebäudehöhe – zwischen 4.00 m und 4.50 m beträgt) unstrittig eingehalten wird (siehe bewilligte Planunterlagen, namentlich Plan Nr. A101, "Grundriss EG, -1. UG", 1:100, vom 17.12.2020; ferner: Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 10).