4.4.2. Bei maximaler Ausschöpfung der in der WA geltenden Vorschriften könnte im östlichen Teil der Bauparzelle Nr. aaa ein Gebäude mit Giebeldach unter Ausnützung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (7 m) und Firsthöhe (12 m) mit einem minimalen Abstand von 4.5 m zur Nachbarparzelle der Beschwerdeführer erstellt werden. Bei einer Parzellenlänge von ca. 36 m dürfte die Baute zudem eine Länge von maximal 27 m aufweisen (siehe Art. 8 Abs. 3 BNO, Art. 10 BNO; oben Erw. II/2.1; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 13).