Gemäss § 52 Abs. 2 BauG müssen alle Gebäude den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf die Besonnung und Belichtung. Weitere konkretisierende Bestimmungen betreffend Besonnung bzw. Schattenwurf enthält das kantonale Recht nicht.