Soweit die Beschwerdeführer auf S. 13 – 15 der Beschwerde wortwörtlich die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (siehe Vorakten, act. 34 – 36) wiederholen, setzen sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Die stereotyp wiederholten Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Sie sind deshalb nur soweit zu berücksichtigen, als sie Umstände betreffen, welche aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin zu beachten sind.