Auch wenn die Vorinstanz allenfalls nicht auf alle Einwände der Beschwerdeführer ausdrücklich einging, kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein. Ausgehend von der vorinstanzlichen Begründung war es ohne weiteres möglich, den Entscheid hinsichtlich der Anordnung des Attikageschosses sachbezogen anzufechten.