behandelt, wobei sich aus der Begründung hinreichend ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausging. Die Vorinstanz legte zunächst die Parteivorbringen dar (angefochtener Entscheid, S. 9 ff.), erläuterte anschliessend die rechtlichen Grundlagen inkl. die dazu ergangene Rechtsprechung (angefochtener Entscheid, S. 12) und beurteilte schliesslich (anhand dieser Grundlagen) eingehend, ob die geplante Anordnung des Attikageschosses zulässig ist und ob ein Schattenwurfdiagramm erforderlich ist (angefochtener Entscheid, S. 12 f.).