Die von den Beschwerdeführern behauptete beeinträchtigende Anordnung des Attikageschosses (Vorakten, act. 34 ff.; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 9 f. und 11 f.) wurde im angefochtenen Entscheid (S. 9 ff.) behandelt, wobei sich aus der Begründung hinreichend ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausging.