Des Weiteren gehe die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da die zulässige Ausnützungsziffer bereits mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben überschritten werde und das Attikageschoss das 45°-Profil überschreite. Der durch das Bauvorhaben verursache Schattenwurf könne ohne Schattendiagramm schlechterdings nicht beurteilt werden. Auch sei § 52 Abs. 2 BauG nach wie vor unverändert in Kraft (Beschwerde, S. 12 f.). Im Weiteren wiederholen die Beschwerdeführer wortwörtlich ihre bereits vor Vor- - 14 -