4.1.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die von ihnen gerügte übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Anordnung des Attikas nicht geprüft. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, eine (nicht explizit gerügte) allenfalls auch durch das Attikageschoss ausgelöste Übermässigkeit des Schattenwurfs zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Des Weiteren gehe die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da die zulässige Ausnützungsziffer bereits mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben überschritten werde und das Attikageschoss das 45°-Profil überschreite.