Im Übrigen weise die Ostfassade unter Anrechnung der Absturzsicherung der Terrasse des Attikageschosses eine Maximalhöhe von 6.60 m und im fraglichen Bereich einen Grenzabstand von 6.50 m auf, das darüber liegende, um 3.17 m zurückversetzte Attikageschoss gar einen Abstand von 9.67 m auf. Unter vollständiger Ausnützung der Regelbauweise (Gebäudehöhe 7 m, Firsthöhe 12 m, Grenzabstand 4.50 m) wären indes Wohngebäude erlaubt, die zu deutlich mehr Sonnenentzug auf der östlichen Nachbarparzelle Nr. ccc führen würden als das vorliegende Bauvorhaben. Ein Schattendiagramm sei nicht erforderlich.