4. 4.1. 4.1.1. Bezüglich der Anordnung des Attikageschosses erörterte die Vorinstanz, dass bei der zur Parzelle der Beschwerdeführer gerichteten Ostfassade der geplanten Baute eine starke Staffelung vorgesehen sei. Der Liftaufbau mit einer Breite von 2.68 m weise als einziger Gebäudeteil die erlaubte Maximalhöhe von 7 m und mit 5.85 m den kürzesten Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführer auf. Im Übrigen weise die Ostfassade unter Anrechnung der Absturzsicherung der Terrasse des Attikageschosses eine Maximalhöhe von 6.60 m und im fraglichen Bereich einen Grenzabstand von 6.50 m auf, das darüber liegende, um 3.17 m zurückversetzte Attikageschoss gar einen Abstand von 9.67 m auf.