Es gibt deutlich mildere Mittel bzw. Massnahmen (z.B. Einsatz der Storen, Dimmen der Beleuchtung etc.), um allfällige Lichteinwirkungen effektiv und angemessen zu begrenzen. Sollte sich im Rahmen der alltäglichen Nutzung zeigen, dass die Lichtemissionen (trotz der bereits vorgesehenen Massnahmen) dennoch zu gross sind, könnte immer noch in einem Immissionsschutzverfahren (vgl. § 30 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]) über weitergehende bzw. konkretisierende Massnahmen (wie z.B. Modalitäten zur Benutzung der Storen, Dimmen der Beleuchtung etc.) befunden werden.