Soweit die Beschwerdeführer eine Verkleinerung der Fensterflächen verlangen (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), kann dem Begehren nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der Relevanz der Lichtquelle (siehe oben) rechtfertigt sich eine solche Massnahme vorliegend nicht. Sie wäre mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Es gibt deutlich mildere Mittel bzw. Massnahmen (z.B. Einsatz der Storen, Dimmen der Beleuchtung etc.), um allfällige Lichteinwirkungen effektiv und angemessen zu begrenzen.