Auch wenn vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Bauherrschaft die Storen nicht wie von ihr zugesagt einbauen wird, ist die Zusage der guten Ordnung halber ins Dispositiv der Baubewilligung zu überführen – in Form einer Auflage, dass bei den Fenstern (inkl. der Verglasung des Treppenhauses) Storen einzubauen sind (neue Ziffer 8.1.5 der Baubewilligung). Storen dienen nicht nur dazu, das Gebäudeinnere tagsüber vor Sonneneinstrahlung zu schützen, sondern auch dazu, um nachts die Privatsphäre zu wahren und zu verhindern (bzw. zumindest zu vermindern), dass das Licht der Innenbeleuchtung nach aussen fällt. Insofern haben die Storen auch eine emissionsbegrenzende Funktion.