Im Dispositiv hielt die Vorinstanz solches nicht fest, ebenso wenig zeigen die bewilligten Baupläne den Einbau von Storen. Auch wenn vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Bauherrschaft die Storen nicht wie von ihr zugesagt einbauen wird, ist die Zusage der guten Ordnung halber ins Dispositiv der Baubewilligung zu überführen – in Form einer Auflage, dass bei den Fenstern (inkl. der Verglasung des Treppenhauses) Storen einzubauen sind (neue Ziffer 8.1.5 der Baubewilligung).