Die Bauherrschaft hat die Massnahme zudem akzeptiert. Seitens der Bauherrschaft wurde darüber hinaus auch zugesagt, dass bei den Fenstern Storen eingebaut würden – namentlich auch beim Fenster des Treppenhauses (siehe etwa vorinstanzliche Duplik vom 28. November 2022, S. 3 [Vorakten, act. 92]). Die Vorinstanz behaftete die Bauherrschaft bei der Aussage, Storen einzubauen (angefochtener Entscheid, S. 38), dies jedoch nur in den Erwägungen. Im Dispositiv hielt die Vorinstanz solches nicht fest, ebenso wenig zeigen die bewilligten Baupläne den Einbau von Storen.