Die Vollzugshörde kann sich bei der Beurteilung auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen und als Entscheidungshilfen genügend abgestützte Richtlinien (auch ausländische) und Empfehlungen (z.B. des Bundesamts für Umwelt [BAFU]) heranziehen (vgl. BGE 140 II 33, Erw. 4.3, siehe dazu auch AGVE 2013, S. 159, Erw. 3.3). Das BAFU veröffentlichte im Jahre 2021 die aktualisierten "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen".