Eine Reduktion dieser Flächen bedeutete für die Beschwerdeführer einen erheblichen Mehrwert, da die massive Lichtquelle in unmittelbarer Nähe ihrer Schlafräume und des Sitzplatzes reduziert würde. Die Immissionen seien bei der Benützung des Lifts besonders störend, sie könnten ohne weiteres vermieden werden, indem auf die Aussenverglasung des Lichtschachtes (ganz oder teilweise) verzichtet würde. Die vorgenommene Interessenabwägung widerspreche dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.).