Es gehe nicht an, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme imaginärer Storen zu beurteilen, wie es die Vorinstanzen getan hätten (Beschwerde, S. 5 ff.). Hinzu komme, dass eine Reduktion der Fensterflächen der Bauherrschaft ohne weiteres zumutbar wäre, könne doch eine genügende natürliche Belichtung des Treppenhauses und des Liftschachts auch mit einer verkleinerten Verglasung erreicht werden. Eine Reduktion dieser Flächen bedeutete für die Beschwerdeführer einen erheblichen Mehrwert, da die massive Lichtquelle in unmittelbarer Nähe ihrer Schlafräume und des Sitzplatzes reduziert würde.