3.1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei – gleich wie der Gemeinderat – von einem falschen Sachverhalt betreffend die zu erwartenden Lichtimmissionen durch die überdimensionierte Verglasung des Wohnhauses sowie des verglasten Lichtschachts ausgegangen. Die Vorinstanzen hätten angenommen, dass an den grossflächigen Fensterfronten beim Treppenaufgang und dem Liftschacht an der Westfassade Storen angebracht würden, was sich jedoch weder aus den Bauplänen ergebe noch durch eine entsprechende Auflage sichergestellt sei. Es gehe nicht an, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme imaginärer Storen zu beurteilen, wie es die Vorinstanzen getan hätten (Beschwerde, S. 5 ff.).