Bauherrschaft mit dem detaillierten Umgebungsplan ein Lichtkonzept einreichen (Ziffer 8.1.3 der Baubewilligung), worüber der Gemeinderat nach Anhörung der Beschwerdeführer in einem beschwerdefähigen Entscheid zu befinden habe. Für die Anordnung weitergehender Massnahmen hinsichtlich der monierten Lichtimmissionen bestehe kein Anlass (vgl. angefochtener Entscheid, S. 36 ff., namentlich S. 38). Der Gemeinderat teilt die Ansicht der Vorinstanz. Der Untersuchungsgrundsatz und das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip seien nicht verletzt worden (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 und 6; ferner Vorakten, act. 13).