Insgesamt sei festzustellen, dass mit der von den Beschwerdeführern geforderten Verkleinerung der grossen Fenster bzw. dem anbegehrten Verzicht auf die Verglasung des Liftschachts keine massgebliche Verminderung der Lichtemissionen erreicht würde und die Anordnung entsprechender Massnahmen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten würde. Weiter sei der Einbau von Storen vorgesehen und der Gemeinderat habe eine Steuerung der Beleuchtung des Liftschachts verfügt. Bezüglich des Aussenraums müsse die -9-